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   LG Berlin, 03.08.2012 - 36 O 178/11   

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LG Berlin, 03.08.2012 - 36 O 178/11 (https://dejure.org/2012,99200)
LG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2012 - 36 O 178/11 (https://dejure.org/2012,99200)
LG Berlin, Entscheidung vom 03. August 2012 - 36 O 178/11 (https://dejure.org/2012,99200)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Wirksamkeit der Entscheidung der Bundesschiedskommision über den Ausschluss eines Parteimitglieds aus der Partei, eingeschränkte Prüfung der Ausschlussentscheidung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05

    Parteiausschluss eines CDU-Mitglieds: Prüfungsmaßstab für die staatlichen

    Auszug aus LG Berlin, 03.08.2012 - 36 O 178/11
    Den staatlichen Gerichten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts bezüglich Ausschlussentscheidungen der für den Ausschluss von Mitgliedern politischer Parteien zuständigen Parteigerichte nur eine Prüfung nach eingeschränkten Maßstäben zu (vgl. BGH, 02.07.1979, Az.: II ZR 206/77; KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05).

    41 Nach diesen Maßstäben prüft das ordentliche Gericht nur, ob die durch die Beklagte verhängte Ordnungsmaßnahme den gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen entsprechend in einem satzungsmäßigen Verfahren ergangen ist, ob die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden sind, ob auch ansonsten keine Satzungs- und Gesetzesverstöße vorliegen und ob die betreffende Ordnungsmaßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05).

    Die dem Ausschluss zugrunde gelegten Tatsachen sind aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden (vgl. OLG Köln, 21.04.1998, Az.: 22 U 190/97; KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05, zitiert nach juris: Rn. 17).

    Das Gericht darf daher vorliegend keine eigene Beurteilung an die Stelle der Bewertung durch die Parteiinstanzen setzen (vgl. KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05, zitiert nach juris: Rn. 19).

    Dies ergibt bereits die Wortlautauslegung und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1994, 2610, 2613; KGR Berlin 2007, 460ff.).

    Dies liegt außerhalb der vorgenannten engen Grenzen der Nachprüfbarkeit (vgl. KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05, zitiert nach juris: Rn. 22; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 GG, Rn. 391).

    (6) Die Schiedskommissionen der Beklagten haben schließlich auch den Ermessensspielraum, der ihnen bei Vorliegen aller für einen Parteiausschluss notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen zukommt erkannt und genutzt (vgl. KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05, zitiert nach juris: Rn. 34).

  • BGH, 14.03.1994 - II ZR 99/93

    Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Ordnung einer politischen Partei

    Auszug aus LG Berlin, 03.08.2012 - 36 O 178/11
    Ob dem Kläger in diesem Zusammenhang auch eine besondere Pflicht zur Offenbarung des Fundortes des Aktenvermerks aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten oder seinem Mitgliedschaftsverhältnis zu dieser zukam unterliegt grundsätzlich dem Wertungsmaßstab der Beklagten und ist damit einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (vgl. BGH MDR 1994, 951f.).

    Die Klägerseite verkennt, dass unter den Begriff der Parteiordnung im Sinne von § 10 Abs. 4 ParteienG alle Grundsätze - gleich ob geschrieben oder ungeschrieben - fallen, die von den Mitgliedern zur Sicherung der Existenz sowie zur Erhaltung der Konkurrenz- und Funktionsfähigkeit der Partei befolgt werden müssen, also z.B. auch das Solidaritäts- und Rücksichtsnahmegebot (vgl. BGH MDR 1994, 951f.).

    Dies ergibt bereits die Wortlautauslegung und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1994, 2610, 2613; KGR Berlin 2007, 460ff.).

  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 142/65

    Offenbare Unbilligkeit der Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus LG Berlin, 03.08.2012 - 36 O 178/11
    Grob unbillig kann eine Entscheidung sein, wenn etwa das Gebot der Gleichbehandlung verletzt wurde oder Äußerungen in einem Rechtsstreit gegen den Verein in Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Grundlage des Ausschlusses gemacht wurden (vgl. BGHZ 47, 381ff.).

    Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung BGHZ 47, 381 steht dem nicht entgegen, da es dort um Äußerungen des Ausgeschlossenen in einem Rechtsstreit mit der Partei ging.

  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 206/77

    Mitgliedsausschluß aus politischer Partei

    Auszug aus LG Berlin, 03.08.2012 - 36 O 178/11
    Den staatlichen Gerichten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts bezüglich Ausschlussentscheidungen der für den Ausschluss von Mitgliedern politischer Parteien zuständigen Parteigerichte nur eine Prüfung nach eingeschränkten Maßstäben zu (vgl. BGH, 02.07.1979, Az.: II ZR 206/77; KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05).

    Die in dieser Regelung enthaltenen unbestimmten oder jedenfalls auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe sind folgerichtig einer zivilgerichtlichen Auslegung zugänglich (vgl. BGHZ 75, 158ff.; Klein, In: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 GG, Rn. 391).

  • RG, 13.05.1930 - II 448/29

    Über die Ausschließung eines Genossen aus einer eingetragenen Genossenschaft mit

    Auszug aus LG Berlin, 03.08.2012 - 36 O 178/11
    Auch die von Klägerseite zitierte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 129, 45, 49) steht dem nicht entgegen, da dort auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Vorstandes abgestellt wurde, deutlich mehr als 1 Jahr vergangen war und als zusätzlicher Umstand durch den Tod eines Zeugens wichtige Beweismittel des Ausgeschlossenen nicht mehr vorhanden waren.
  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvR 2405/11

    Zum Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit - hier: Verbot des Tragens von

    Auszug aus LG Berlin, 03.08.2012 - 36 O 178/11
    Insofern reicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein nicht aus, vielmehr muss der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet worden sein (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1863).
  • OLG Köln, 21.04.1998 - 22 U 190/97

    Parteiausschluß wegen Mitgliedschaft bei Scientology

    Auszug aus LG Berlin, 03.08.2012 - 36 O 178/11
    Die dem Ausschluss zugrunde gelegten Tatsachen sind aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden (vgl. OLG Köln, 21.04.1998, Az.: 22 U 190/97; KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05, zitiert nach juris: Rn. 17).
  • VG Greifswald, 08.07.2021 - 2 B 1153/21

    Zur Rechtsnatur einer innerparteilichen Streitigkeit zwischen einem

    Es handelt sich bei innerparteilichen Streitigkeiten zwischen einem Parteimitglied und einem Parteigremium, wie dem Kreisvorstand einer Partei, um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, da die Streitbeteiligten nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung zueinander stehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 03. August 2012 - 36 O 178/11 -, Rn. 32, juris; Wittschier, in: Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011, § 13 GVG, Rn. 5).
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